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Übersichtskarte (19 kB)
Regierungssystem
Verfassung (slV) vom 4.9.1920 – vgl. www.verfassungen.de
Die Landesregierung (Ministerium)
- kann Gesetze im Landtag einbringen (§ 10 Abs. 1);
- führt die Verwaltung und ist dem Landtag verantwortlich (§ 28);
- besteht aus sieben (ab 1924: fünf) mindestens 30 Jahre alten Mitgliedern, von denen zwei beamtet sind; die
beamteten Mitglieder werden auf Lebenszeit, die nichtbeamteten für die Dauer der Legislaturperiode vom Landtag mit
Stimmenmehrheit gewählt (§ 29);
- vertritt das Land nach außen (§ 32 Abs. 1);
- kann Landtagsgesetze zurückverweisen (»aufschiebendes Veto«) und, falls der Landtag das Gesetz mit
Zweidrittelmehrheit erneut beschließt, einen Volksentscheid herbeiführen, bei dem das Gesetz einer Zweidrittelmehrheit
bedarf (§ 44);
- kann in dringenden Fällen nach Anhörung des Landtagsausschusses Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen, die der
Verfassung nicht zuwiderlaufen dürfen (§ 46).
- Die Mitglieder der Landesregierung dürfen nicht gleichzeitig dem Landtag angehören (§ 30).
Der Landtag
- wird auf drei Jahre gewählt und besteht aus 15 Abgeordneten (§ 7 Abs. 1);
- beschließt die Gesetze, überwacht die Verwaltung und kann (auf Antrag eines Drittels der Mitglieder)
Untersuchungsausschüsse einrichten (§ 9 Abs. 1f.);
- kann durch Volksentscheid aufgelöst werden (§ 11 Abs. 1);
- bildet einen dreiköpfigen Landtagsausschuss, der u.a. vor dem Erlass von Notverordnungen zu hören ist
(§ 18);
- kann der Landesregierung das Vertrauen entziehen (§ 38);
- kann die Mitglieder der Landesregierung mit Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitglieder vor dem
Staatsgerichtshof des Reiches anklagen (§ 41);
- kann Gesetze, die von der Regierung zum Volksentscheid vorgelegt wurden und dabei die Zweidrittelmehrheit
verfehlten, mit einfacher Mehrheit erneut zum Volksentscheid vorlegen (§ 44);
- kann mit Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl die Verfassung ändern (§ 57).
Volksbegehren
- sind möglich auf Gesetzesinitiative, nicht jedoch zu Haushalts-, Abgaben- und Besoldungsfragen, und bedürfen der
Unterstützung eines Fünftels, Verfassungsänderungen eines Drittels der Stimmberechtigten (§ 10).
- sind möglich auf Landtagsauflösung und bedürfen der Unterstützung eines Drittels der Stimmberechtigten
(§ 11 Abs. 1).
Volksentscheide
- bedürfen der Teilnahme der Hälfte der Stimmberechtigten (§ 4 Abs. 1), Verfassungsänderungen
Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten (§ 10 Abs. 6);
- finden statt nach erfolgreichen Volksbegehren zu Gesetzesinitiativen, denen der Landtag nicht entspricht (§ 10
Abs. 3);
- finden statt nach erfolgreichen Volksbegehren auf Landtagsauflösung (§ 11 Abs. 1);
- finden statt auf Antrag der Landesregierung bei strittigen Gesetzen und bedürfen einer Zweidrittelmehrheit; fällt
das Gesetz durch, so kann der Landtag einen erneuten Volksentscheid herbeiführen (§ 44).
Schaumburg-Lippe hat eine Stimme im Reichsrat.
Wahlrecht
- Landeswahlgesetz vom 25.2.1922 und Änderungsgesetze bis 28.3.1928.
- aktives Wahlrecht
- Männer und Frauen ab 20 Jahre im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte (§ 6 slV).
- passives Wahlrecht
- Männer und Frauen ab 27 Jahre mit aktivem Wahlrecht (§ 7 Abs. 2 slV).
- Wahlsystem
- eine Stimme je WählerIn;
ein Wahlkreis;
Sitzverteilung nach der Methode d'Hondt (vgl. wahlrecht.de).
Verwaltung
- Der Freistaat Schaumburg-Lippe gliedert sich in zwei kreisfreie Städte und zwei Kreise mit 79 Gemeinden.
- Staatshaushalt (1931)
- 3,8 Mio. RM.
- Staatsschuld (30.9.1931)
- 2,4 Mio. RM.
Statistische Angaben
- Fläche:
- 340 km2 [16., 0,07 %].
- Bevölkerung:
- 48.046 (141 je km2) [18., 0,08 %].
- Verstädterung:
- unter 2.000: 68,5 %; 2.000–20.000: 31,5 %.
- Städte:
- Stadthagen 7.407, Bückeburg (Hauptstadt) 5.632 EinwohnerInnen.
- Religionszugehörigkeit:
- 98,2 % Evangelische, 1,3 % Römisch-katholische Christen; 0,4 % Juden; 0,1 % Sonstige.
- Erwerbstätigkeit:
- 23.459 (48,8 %); davon 17,4 % Selbstständige, 11,3 % Angestellte und Beamte, 48,5 % ArbeiterInnen,
18,6 % mithelfende Familienangehörige, 4,2 % Hausangestellte.
3.289 Berufslose (6,8 %).
- Wirtschaftsabteilungen:
- 21,6 % Landwirtschaft, 44,9 % Industrie und Handwerk, 14,2 % Handel und Verkehr, 4,3 %
Verwaltung usw., 1,2 % Gesundheitswesen usw., 2,5 % häusliche Dienste, 11,3 % ohne Beruf.
- Arbeitslosigkeit:
- gemeldete Arbeitslose in 1.000:
- Beschäftigte in Bergbau und Industrie:
- Bergbau:
- Steinkohlen, Bausteine und Torf, Mineralquellen.
- Industrie:
- 7.000 Beschäftigte; Textil- und Holzwaren.
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