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Übersichtskarte (29 kB)
Regierungssystem
Verfassung (anhV) vom 18.7.1919 – vgl. www.verfassungen.de
Das Staatsministerium (bis 6.10 1922: Staatsrat)
- kann Gesetze einbringen (§ 9 Abs. 1);
- kann einen Volksentscheid über Landtagsauflösung herbeiführen (§ 11 Abs. 2);
- besteht aus dem Ministerpräsidenten und einem oder mehreren Staatsministern, die vom Landtag in getrennten
Wahlgängen gewählt werden (§ 27f. neu); bis 1922 bestand die Regierung aus dem Präsidenten des Staatsrates und
4–6 weiteren Mitgliedern, die vom Landtag in getrennten Wahlgängen gewählt wurden (§ 27 Abs. 2 alt);
- muss nach Neuwahlen des Landtages zwingend neugebildet werden (§ 29 Abs. 1 alt bzw. § 30
neu);
- vertritt den Staat nach außen (§ 31 alt bzw. § 33 neu);
- bedarf des Vertrauens des Landtages (Art. 35 alt);
- kann gegen Landtagsgesetze Widerspruch einlegen, den der Landtag mit Zweidrittelmehrheit brechen kann; hiergegen
kann das Staatsministerium einen Volksentscheid anrufen (§ 42);
- kann in dringenden Fällen Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen, die der Verfassung nicht zuwiderlaufen dürfen
(§ 44).
- Regierungsmitglieder dürfen nicht gleichzeitig Landtagsabgeordnete sein (§ 28 alt bzw. § 29 neu).
Der Landtag
- wird auf vier (bis 1923 drei) Jahre gewählt (§ 7);
- beschließt die Gesetze, überwacht Staatsführung und Verwaltung und kann (auf Antrag eines Viertels der Mitglieder)
Untersuchungsausschüsse einrichten (§ 8);
- kann durch Volksentscheid auf Antrag des Staatsministeriums oder nach erfolgreichem Volksbegehren aufgelöst werden
(§ 11 Abs. 1f. – die Landtagsauflösung 1924 erfolgte durch ein einstimmig beschlossenes Landtagsgesetz ohne
Verfassungsgrundlage);
- kann dem gesamten Staatsministerium (§ 35 alt) oder einzelnen Ministern mit der Mehrheit der gesetzlichen
Mitgliederzahl das Vertrauen entziehen (§ 37 neu);
- kann die Mitglieder des Staatsministeriums vor dem Staatsgericht anklagen (§ 39);
- kann die Verfassung mit Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl ändern (§ 53);
- hat 36 Abgeordnete.
- beschließt die Gesetze; einen Widerspruch des Staatsministeriums gegen ein Gesetz kann der Landtag mit
Zweidrittelmehrheit brechen; hiergegen kann das Staatsministerium einen Volksentscheid anordnen.
Volksbegehren
- sind möglich zu Gesetzesinitiativen, nicht jedoch über Haushalts-, Steuer- und Besoldungsfragen, und benötigen
die Zustimmung eines Viertels der Stimmberechtigten (§ 9 Abs. 2f.);
- sind möglich auf Landtagsauflösung und benötigen die Unterstützung eines Drittels der Stimmberechtigten
(§ 11 Abs. 2).
Volksentscheide
- über eine Landtagsauflösung finden statt nach erfolgreichem Volksbegehren oder auf Antrag des Staatsministeriums
(§ 11 Abs. 1f.);
- finden statt auf Antrag des Staatsministeriums zur Überprüfung strittiger Gesetze (§ 42).
Anhalt hat eine Stimme im Reichsrat.
Wahlrecht
- Landeswahlgesetz vom 7.5.1920 und Änderungsgesetze bis 4.12.1928.
- aktives Wahlrecht
- Männer und Frauen ab 20 Jahre im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte (§ 6 anhV).
- passives Wahlrecht
- Männer und Frauen mit aktivem Wahlrecht.
- Wahlsystem
- eine Stimme je WählerIn;
ein Wahlkreis;
Sitzverteilung nach Wahlzahlverfahren (vgl. wahlrecht.de);
Reststimmenverteilung nach der Methode des größten Überrestes.
Verwaltung
- Der Freistaat Anhalt gliedert sich in vier (bis 1932: fünf) Kreise und 287 Gemeinden.
- Staatshaushalt (1931)
- 32,3 Mio. RM.
- Staatsschuld (1.4.1932)
- 17,6 Mio. RM.
Statistische Angaben
- Fläche:
- 2.314 km2 [12., 0,49 %].
- Bevölkerung:
- 351.045 (152 je km2) [12., 0,56 %].
- Verstädterung:
- unter 2.000: 30,4 %; 2.000–20.000: 32,0 %; 20.000–100.000: 37,7 %.
- Städte:
- Dessau (Landeshauptstadt) 71.272, Bernburg 34.305, Cöthen 26.505, Zerbst 19.470 EinwohnerInnen.
- Religionszugehörigkeit:
- 91,4 % Evangelische, 4,0 % Römisch-katholische, 0,1 % andere Christen; 0,3 % Juden; 4,2 %
Sonstige.
- Erwerbstätigkeit:
- 164.184 (46,8 %); davon 14,1 % Selbstständige, 15,9 % Angestellte und Beamte, 54,6 %
ArbeiterInnen, 11,0 % mithelfende Familienangehörige, 4,4 % Hausangestellte.
26.008 Berufslose (7,4 %).
- Wirtschaftsabteilungen:
- 17,7 % Landwirtschaft, 47,7 % Industrie und Handwerk, 14,0 % Handel und Verkehr, 4,6 %
Verwaltung usw., 1,3 % Gesundheitswesen usw., 3,0 % häusliche Dienste, 10,9 % ohne Beruf.
- Arbeitslosigkeit:
- gemeldete Arbeitslose in 1.000:
- Beschäftigte in Bergbau und Industrie:
- Bergbau (1928):
- 2.780 Beschäftigte (Braunkohle, Steinsalz, Kalisalz).
- Industrie (1925):
- Eisen- und Metallgewinnung 1.349, Gießereien 2.560, Eisen-, Stahl- und Metallindustrie 2.977, Maschinen-, Apparate-
und Flugzeugbau 17.757, chemische Industrie 6.094 Beschäftigte; Brikett-, Rohzuckerfabrikation.
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