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Regierungssystem
Verfassung (lübV) vom 23.5.1920 – vgl. www.verfassungen.de
Der Senat
- besteht aus 12 (sieben Hauptamtlichen und fünf nebenamtlichen) Mitgliedern, die mindestens 30 Jahre alt sein
müssen; die Senatoren werden von der Bürgerschaft auf unbestimmte Zeit mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gewählt (Art. 5ff.);
- wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden (Bürgermeister) und einen Stellvertreter auf die Dauer von zwei Jahren;
Bürgermeister, Stellvertreter sowie drei weitere Senatoren bestimmen die Geschäftsverteilung (»Ratssetzung«)
im Senat ebenfalls auf zwei Jahre (Art. 12f.);
- als Ganzes und jeder Senator ist vom Vertrauen der Bürgerschaft abhängig, kann aber im Falle eines
Misstrauensvotums gegen den gesamten Senat oder eines Misstrauensvotums gegen ein einzelnes Mitglied, für das der Senat
dann eintritt, einen Volksentscheid über die Frage von Senatsrücktritt oder Bürgerschaftsauflösung
herbeiführen (Art. 14 Abs. 1);
- übt die Staatsgewalt gemeinschaftlich mit dem Senat aus, insbesondere Verfassungsänderungen, Gesetzgebung,
Haushaltsrecht, wesentliche Behördenorganisation (Art. 43f.);
- übt die Exekutive aus, insbesondere die Vertretung nach außen, Leitung und Beaufsichtigung der Verwaltung, Vollzug
der Gesetze und Erlass von Verordnungen (Art. 47).
- Senatoren dürfen nicht in die Bürgerschaft gewählt werden (Art. 20 Abs. 1).
Die Bürgerschaft
- kann mit der Mehrheit sämtlicher Mitglieder dem Senat oder einzelnen Senatoren das Vertrauen entziehen
(Art. 14 Abs. 1);
- kann durch Volksentscheid aufgelöst werden (Art.. 14 Abs. 1);
- hat 80 Abgeordnete (Art. 17);
- wird auf drei Jahre gewählt (Art. 22 Abs. 1);
- kann Anträge an den Senat stellen (Art. 36);
- kann mit Zweidrittelmehrheit die Verfassung ändern (Art. 39);
- übt die Staatsgewalt gemeinschaftlich mit dem Senat aus, insbesondere Verfassungsänderungen, Gesetzgebung,
Haushaltsrecht, wesentliche Behördenorganisation (Art. 43f.).
Beschließende Ausschüsse
- können von Bürgerschaft und Senat in Übereinstimmung eingerichtet werden, um Fragen zu beraten und ggf. zu
beschließen, die nicht in der Bürgerschaft verhandelt werden sollen; er wird von der Bürgerschaft gewählt und
entscheidet mit Zweidrittelmehrheit (Art. 48).
Der Vertrauensausschuss (Hanseat)
- entscheidet bei Unstimmigkeiten zwischen Senat und Bürgerschaft über Fragen des Staatswohls, wenn Senat und
Bürgerschaft über die Dringlichkeit der Beschlussfassung übereinstimmen (Art. 63);
- wird fallweise aus je sieben vom Senat bzw. der Bürgerschaft berufenen Mitgliedern gebildet (Art. 64).
- Gegen seine Entscheidungen können Bürgerschaft wie Senat einen Volksentscheid verlangen (Art. 69 Abs. 1).
Volksentscheide
- finden statt auf Antrag des Senats nach Misstrauensvotum der Bürgerschaft (Art. 14 Abs. 1);
- finden statt nach Voten des Vertrauensausschusses auf Antrag von Senat oder Bürgerschaft (Art. 69 Abs. 1).
- Volksbegehren sind nicht vorgesehen.
Lübeck hat eine Stimme im Reichsrat.
Wahlrecht
- Wahlgesetz vom 5.12.1923 und Änderungsgesetz vom 24.9.1929.
- aktives Wahlrecht
- Männer und Frauen ab 20 Jahre im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte (Art. 18f. lübV).
- passives Wahlrecht
- Männer und Frauen ab 25 Jahre mit aktivem Wahlrecht (Art. 19 lübV).
- Wahlsystem
- eine Stimme je WählerIn;
ein Wahlkreis;
Sitzverteilung nach der Methode Hagenbach-Bischoff (entspricht der Methode
d'Hondt – vgl. wahlrecht.de).
Verwaltung
- Die Freie und Hansestadt Lübeck gliedert sich in die Stadt Lübeck und fünf Landbezirke mit 36 Gemeinden.
- Staatshaushalt (1931)
- 38,3 Mio. RM.
- Staatsschuld (30.9.1931)
- 57,5 Mio. RM.
Statistische Angaben
- Fläche:
- 298 km2 (davon 9 Exklaven mit 69 km2) [17., 0,06 %].
- Bevölkerung:
- 127.971 (403 je km2) [15., 0,21 %].
- Verstädterung:
- unter 2.000: 5,6 %; über 100.000: 94,4 %.
- Stadt:
- Lübeck 120.788 EinwohnerInnen.
- Religionszugehörigkeit:
- 95,0 % Evangelische, 3,1 % Römisch-katholische, 0,1 % andere Christen; 0,5 % Juden; 1,3 %
Sonstige.
- Erwerbstätigkeit:
- 60.702 (47,4 %); davon 15,0 % Selbstständige, 26,2 % Angestellte und Beamte, 47,5 % ArbeiterInnen,
4,3 % mithelfende Familienangehörige, 7,0 % Hausangestellte.
9.404 Berufslose (7,3 %).
- Wirtschaftsabteilungen:
- 5,3 % Landwirtschaft, 40,9 % Industrie und Handwerk, 30,2 % Handel und Verkehr, 6,9 % Verwaltung
usw., 2,7 % Gesundheitswesen usw., 3,8 % häusliche Dienste, 10,3 % ohne Beruf.
- Arbeitslosigkeit:
- gemeldete Arbeitslose in 1.000:
- Beschäftigte in Fischerei und Industrie (1925):
- Fischerei (25):
- 496 Fischer.
- Industrie (25):
- 50.278 Beschäftigte; Kreide- und Zementwerke, Hochofenwerk mit Kupferhütte, Eisen- und Metallgießerei, Schiff-,
Dock-, Bagger- und Brückenbau, Ölmühlen, Brauereien usw., Herstellung von Porzellan- und Steingutwaren und
Sauerstoffapparaten.
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