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Regierungssystem
Landesgrundgesetz (mstV) vom 29.1.1919, neue Fassung vom 24.5.1923 – vgl. www.verfassungen.de
Das Staatsministerium
- kann im Landtag Vorlagen einbringen (§ 19 Abs. 1);
- kann mit einstimmigem Beschluss gegen Landtagsbeschlüsse eine Volksabstimmung herbeiführen; neben dem strittigen
Landtagsbeschluss wird dann automatisch über eine Landtagsauflösung oder einen Rücktritt des Staatsministeriums
entschieden (§ 22);
- besteht aus (einem) Staatsminister und (einem) Staatsrat (Mitgliederzahl vom Landtag bestimmt), die vom
Landtagspräsidenten ernannt werden; sie bedürfen des Vertrauens des Landtages und sind diesem verantwortlich
(§ 24 Abs. 1f.);
- vertritt den Staat nach außen (§ 29);
- kann in dringenden Fällen mit Zustimmung des Landesausschusses Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen, die der
Verfassung nicht zuwiderlaufen dürfen (§ 35);
- leitet die Verwaltung und bringt Reichs- wie Landesgesetze zur Ausführung (§ 37).
- Während ihrer Amtszeit ruht das Abgeordnetenmandat der Staatsminister (§ 8 Abs. 3).
Der Landtag
- hat 35 Mitglieder (§ 6 Abs. 1);
- wird auf vier Jahre gewählt (§ 7);
- kann (auf Antrag von zehn Abgeordneten) Untersuchungsausschüsse einrichten (§ 19 Abs. 3);
- bestellt einen Landesausschuss mit sieben Mitgliedern, der in versammlungsfreien Zeiten seine dringenden Befugnisse
wahrnimmt (§ 20);
- kann durch Zweidrittelmehrheit des Landtags oder im Zuge einer Volksabstimmung über einen strittigen Beschluss
aufgelöst werden (§ 21f.);
- kann den Staatsministern mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl das Vertrauen entziehen (§ 25
Abs. 1);
- kann mit Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von zwei Dritteln der Abgeordneten das Landesgrundgesetz ändern
(§ 33 Abs. 1).
Der Staatsrat
- besteht aus dem Staatsministerium und dem Landesausschuss und dient als oberste Beschwerdeinstanz (§ 39).
Volksbegehren
- sind möglich auf Gesetzesinitiative, nicht jedoch über Abgaben- und Haushaltsfragen, und bedürfen der
Unterstützung eines Fünftels, bei Verfassungsänderungen eines Viertels der Stimmberechtigten (§ 32f.).
Volksabstimmungen
- finden statt auf Antrag des Staatsministeriums bei strittigen Gesetzen (§ 22);
- finden statt nach erfolgreichen Volksbegehren, denen der Landtag nicht entspricht, und führen im Erfolgsfall zu
einer Landtagsauflösung (§ 32 Abs. 1);
- bedürfen bei Verfassungsänderungen der Zustimmung von zwei Dritteln der Abstimmenden bei einer Teilnahme von zwei
Dritteln der Stimmberechtigten (§ 33 Abs. 2).
Mecklenburg-Strelitz hat eine Stimme im Reichsrat.
Wahlrecht
- Wahlgesetz vom 30.1.1919 und Änderungsgesetze bis 5.5.1927.
- aktives Wahlrecht
- Männer und Frauen ab 20 Jahre im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte (§ 6 Abs. 2 mstV).
- passives Wahlrecht
- Männer und Frauen ab 25 Jahre mit aktivem Wahlrecht (§ 6 Abs. 3 mstV).
- Wahlsystem
- eine Stimme je WählerIn;
zwei Wahlkreise;
Sitzverteilung nach der Methode d'Hondt (vgl. wahlrecht.de);
bei verbundenen Listen werden die im 2. Wahlkreis (Land Ratzburg, 5 Sitze, vgl. § 6 Abs. 1 mstV)
abgegebenen Stimmen im 1. Wahlkreis mitgerechnet.
Verwaltung
- Der Freistaat Mecklenburg-Strelitz gliedert sich in zehn (1924: elf) Städte und drei Ämter mit 320 Gemeinden.
- Staatshaushalt (1931/32)
- 16,1 Mio. RM.
- Staatsschuld (30.9.1931)
- 20,3 Mio. RM.
Statistische Angaben
- Fläche:
- 2.930 km2 (davon 381,9 km2 Ratzeburger Land) [11., 0,63 %].
- Bevölkerung:
- 110.269 (38 je km2) [16., 0,18 %].
- Verstädterung:
- unter 2.000: 54,1 %; 2.000–20.000: 45,9 %.
- Städte:
- Neubrandenburg 13.748, Neustrelitz (Hauptstadt) 12.260, Friedland 7.500 EinwohnerInnen.
- Religionszugehörigkeit:
- 94,4 % Protestanten, 5 % Katholiken, 0,15 % Juden.
- Erwerbstätigkeit:
- 53.319 (48,4 %); davon 15,5 % Selbstständige, 12,2 % Angestellte und Beamte, 52,9 % ArbeiterInnen,
13,0 % mithelfende Familienangehörige, 6,4 % Hausangestellte.
8.015 Berufslose (7,3 %).
- Wirtschaftsabteilungen:
- 40,8 % Landwirtschaft, 24,0 % Industrie und Handwerk, 14,3 % Handel und Verkehr, 4,7 %
Verwaltung usw., 1,3 % Gesundheitswesen usw., 4,4 % häusliche Dienste, 10,5 % ohne Beruf.
- Arbeitslosigkeit:
- gemeldete Arbeitslose in 1.000:
- Beschäftigte in der Industrie:
- 11.922.
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