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Übersichtskarte (49 kB)
Regierungssystem
Verfassung (mswV) vom 17.5.1920 – vgl. www.verfassungen.de
Das Staatsministerium
- kann Gesetze im Landtag einbringen (§ 37);
- kann strittige Gesetze zur Volksabstimmung vorlegen oder an den Landtag zurückverweisen (§ 44 Abs. 2f.);
- übt die Exekutive aus (§ 51);
- besteht aus dem Ministerpräsidenten als Vorsitzendem und den Ministern (§ 52), 1923 wird es auf vier,
1924 auf drei und 1932 auf zwei Mitglieder begrenzt;
- wird vom Landtag gewählt; seine Mitglieder bedürfen des Vertrauens des Landtages und können jederzeit abberufen
werden (§ 53);
- kann in dringenden Fällen Polizeigesetze und Ausführungsgesetze zu Reichsgesetzen erlassen (§ 61
Abs. 1).
- Der Ministerpräsident vertritt den Staat nach außen und führt den Vorsitz im Staatsministerium (§ 55
Abs. 1).
- Die Minister sind dem Landtage verantwortlich (§ 62 Abs. 1).
Der Landtag
- beschließt die Gesetze (§ 26);
- wird auf drei Jahre gewählt und kann durch Volksabstimmung oder durch Beschluss einer Zweidrittelmehrheit der
anwesenden Abgeordneten aufgelöst werden (§ 30);
- überwacht die Staatsverwaltung und kann (auf Antrag eines Drittels der Mitglieder) Untersuchungsausschüsse
einrichten (§ 50 Abs. 1);
- kann Minister vor dem Staatsgerichtshof anklagen (§ 62 Abs. 2f. u. § 66);
- hat eine schwankende Anzahl von Abgeordneten, mindestens aber 50.
Volksbegehren
- sind möglich zu Gesetzesinitiativen sowie auf Anrufung des Staatsgerichtshofes und Landtagsauflösung; sie
bedürfen der Unterstützung eines Sechstels (bei Verfassungsänderungen eines Drittels) der Stimmberechtigten
(§ 45);
- sind nicht möglich zum Haushalt sowie zu Abgaben- und Besoldungsfragen (§ 46).
Volksabstimmungen
- finden statt auf Antrag des Staatsministeriums bei strittigen Gesetzen, wobei die einfache Mehrheit entscheidet
(§ 44 Abs. 2f.);
- finden statt, wenn der Landtag einem erfolgreichen Volksbegehren nicht entspricht (§ 45 Abs. 1).
Mecklenburg-Schwerin hat eine Stimme im Reichsrat.
Wahlrecht
- Landeswahlgesetz vom 17.5.1920 und Änderungsgesetze bis 1.11.1928.
- aktives Wahlrecht
- Männer und Frauen ab 20 Jahre (§ 25 mswV) im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte.
- passives Wahlrecht
- Männer und Frauen mit aktivem Wahlrecht.
- Wahlsystem
- eine Stimme je WählerIn;
ein Wahlkreis;
gebundene Listen, keine Listenverbindungen (§ 28 mswV);
Sitzverteilung nach der automatischen Methode (vgl. wahlrecht.de):
auf je 6.000 Stimmen ein Sitz; um mindestens 50 Sitze verteilen zu können, kann die Zahl 6.000
entsprechend reduziert werden.
Verwaltung
- Der Freistaat Mecklenburg-Schwerin gliedert sich in zehn (1924: 17) Ämter und vier amtsfreie Städte.
- Staatshaushalt (1931)
- 75,8 Mio. RM.
- Staatsschuld (30.9.1931)
- 69,1 Mio. RM.
Statistische Angaben
- Fläche:
- 13.127 km2 [6., 2,80 %].
- Bevölkerung:
- 674.045 (51 je km2) [9., 1,08 %].
- Verstädterung:
- unter 2.000: 51,6 %; 2.000–20.000: 25,9 %; 20.000–100.000: 22,5 %.
- Städte:
- Rostock 77.669, Schwerin (Landeshauptstadt) 48.157, Wismar 26.016, Güstrow 19.084 EinwohnerInnen.
- Religionszugehörigkeit:
- 93,8 % Protestanten, 5,4 % Katholiken, 0,2 % Juden.
- Erwerbstätigkeit:
- 311.284 (46,2 %); davon 18,1 % Selbstständige, 15,2 % Angestellte und Beamte, 48,2 %
ArbeiterInnen, 11,6 % mithelfende Familienangehörige, 6,8 % Hausangestellte.
49.655 Berufslose (7,4 %).
- Wirtschaftsabteilungen:
- 40,4 % Landwirtschaft, 22,6 % Industrie und Handwerk, 14,3 % Handel und Verkehr, 5,3 %
Verwaltung usw., 1,5 % Gesundheitswesen usw., 5,1 % häusliche Dienste, 10,9 % ohne Beruf.
- Arbeitslosigkeit:
- gemeldete Arbeitslose in 1.000 (1933 inkl. Mecklenburg-Strelitz):
- Beschäftigte in Fischerei und Industrie:
- Fischerei:
- Binnen- 600, Küstenfischerei 639 Beschäftigte.
- Industrie:
- Torfgewinnung, Kalkbrennereien, Schiffbau, Waggonbau, Lederfabrikation, Konservenfabrikation.
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