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18.02.1924 |
Ende der Eintragungsfrist für zwei von der BVP betriebenen Volksbegehren:
Das eine Begehren richtet sich auf Landtagsauflösung, während das zweite die Verfassung so abändern soll, dass
zukünftige Verfassungsänderungen durch den Landtag mit einfacher Mehrheit möglich sind.
Beide Begehren sind erfolgreich, der Volksentscheid über
Landtagsauflösung erledigt sich durch Selbstauflösung am 21.2.1924.
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Die genauen Ergebnisse der Volksbegehren konnten noch nicht ermittelt werden. |
Volksentscheid über ein Gesetz zur Umgestaltung der Bayerischen Verfassung
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Volksentscheid am 6. April 1924 |
Stimmen |
überhaupt |
v. H. |
Stimmberechtigte |
4.279.507 |
57,83 |
abgegebene Stimmen |
3.034.574 |
70,91 |
gültige Stimmen |
2.873.320 |
94,69 |
davon: |
Ja-Stimmen |
1.377.839 |
47,95 |
Nein-Stimmen |
1.495.481 |
52,05 |
Um eine Verfassungsänderung herbeizuführen, bedarf der Volksentscheid der Beteiligung von
mindestens 40 % der Stimmberechtigten sowie der Zustimmung der Mehrheit; da keine Mehrheit erreicht wurde, wird
die erstrebte Verfassungsänderung verworfen.
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Quelle: StatJBBay 1926, S. 628
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